2020. April 15.
Szerző: DYB

Die neue Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. CXXX von 2016  über die Zivilprozessordnung) wird am 1. Januar 2018 in Ungarn in Kraft treten. Das neue Gesetz bringt eigentlich die alte Tradition in der Prozessführung (Gesetz 1. von 1919) vor dem Sozialismus in Ungarn zurück, die aus zwei große Prozessphase unterscheidet hatte. Diese zweiphasige Prozessführung die auch heutzutage zeitgemäß und effektiv sein soll, hat den schnellen Abschluss von streitigen Verfahren zu gewährleisten.

Es war schon Zeit, dass eine neue Zivilprozessordnung von dem Gesetzgeber gestaltet wird, denn die zivilrechtliche Gerichtsfahren sind in Ungarn allzu weitläufig.

In Ungarn werden jährlich mehr als 200.000 neue zivilrechtliche Gerichtsverfahren eingeleitet. Die bereits anhängigen und in höherer Instanz befindlichen Verfahren dazugerechnet, kann von nahezu 300.000 Zivilprozessen gesprochen werden. Hinzu kommen weitere 1 Million nichtstreitige Verfahren, die ebenfalls auf Grundlage der heute gültigen Zivilprozessordnung (Gesetz III. von 1953 über die Zivilprozessordnung; Alte ZPO) geführt werden. Diese Verfahren werden am meisten jahrelang nicht beendet, denn gem. Alter ZPO können die Beweismittel von den Parteien grundsätzlich bis zum Abschluss der Verhandlung vor der Urteilsverkündung erster Instanz bei dem Gericht eingereicht werden und es kann auch bis diesem Zeitpunkt die Klage von dem Kläger geändert werden.

Zweiphasiges Prozessverfahren

Wegen der weitläufigen Prozesse wird das zweiphasige Prozessverfahren gem. neue Zivilprozessordnung in der Zukunft angewendet, denn das kann die Verfahren in einem sonnvollen Zeitraum innen halten. Die erste Phase wird die Vorbereitungsphase sein, in der die Parteien alle ihre Beweismittel, Tatsachenbehauptungen und ihre übrige Anträge schriftlich vortragen müssen. Sie müssen tatsächlich den Prozess vorbereiten, und damit die Zeit des Verfahrens verkürzen. Die zweite Phase wird die sogenannte Verhandlungsphase sein, in der es immer noch Beweisverfahren durchgeführt werden kann, aber in dieser Phase kann es nur von dem Richter angeordnet werden, die Parteien können nicht mehr von sich selbst die Abwicklung der Beweisverfahren beantragen.

Neuigkeiten in dem Beweisverfahren

Beweisnotstand

In der neuen ungarischen Zivilprozessordnung sind Neuigkeiten auch in dem Beweisverfahren, die sehr zeitgemäß sind und wahrscheinlich auch die Vorgänge im Prozess beschleunigen. So eine Neuigkeit ist z.B. der sogenannte Beweisnotstand. Anhand des Beweisnotstandes muss eine Partei, die gegebenfalls alle Beweise besitzt, diese Beweise für das Gericht bereitstellen, sonst wird die Tatsachenbehauptung der anderer (beweisführenden) Partei, die keine Beweise bei sich hat, von dem Gericht als Wirklichkeit angenommen.

Beweisführung durch Sachverständigen

Gem. alter ZPO werden gerichtliche Sachverständige von dem Gericht bestellt, die häufig den Prozess entscheiden. Nach amerikanischem Beispiel werden anhand des neuen ZPO sogenannten Privatsachverständige von den Parteien zur Feststellung oder Beurteilung einer wesentlichen Tatsache bestellt und diese von dem Gericht angehört und nach ihren Sachverständigenarbeit die Tatsache entscheidet wird.

Es gibt natürlich noch weitere Neuigkeiten in der neunen Zivilprozessordnung im Vergleich zu der alten ZPO, die sehr beachtlich sind. Eine gute Nachricht für die deutsche Mandanten, die in der Zukunft in Ungarn Prozess führen möchten, dass diese Prozesse schon viel schneller sein sollten.

Wenn Sie prozessrechtliche Fragen haben oder möchten Sie in Ungarn ein gerichtliches Verfahren führen, bitte wenden Sie an unseren Rechtsanwaltkanzlei mit Vertrauen, wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.