2020. April 15.
Szerző: DYB

1.Europäisches Mahnverfahren, Europäisches Zahlungsbefehl

Eine unbestrittene Forderung kann durch ein schnelles und kostengünstiges Mahnverfahren geltend gemacht werden. Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EG.Nr.1896/2006) ermöglicht eine grenzüberschreitende Forderungsbetreibung. Die Gläubiger stehen diese rechtliche Instrument zur Verfügung, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Also die Parteien, der Gläubiger als Antragsteller und der Schuldner müssen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sein. Unter dieser Bedingungen kann einen Europäisches Zahlungsbefehl erlassen werden.

Der Gläubiger kann von dem Gericht oder der zuständigen Behörde die Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragen und nach Zustellung durch das Gericht hat der Schuldner als Antragsgegner die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder einen Einspruch einzulegen.

Wenn der Schuldner durch einen Einspruch die Forderung bestritten hat, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall zu beenden.

Wenn der Schuldner keinen Einspruch beim Ursprungsgericht firstgemäß eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.

Der vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl kann gem. dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt werden.

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